AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&B Rail Constraction Service GmbH
Stand 01.01.2018

1. Unverbindlichkeit des Angebotes

Dieses Angebot der B&B Rail Construction Service GmbH – im folgenden „AN“ genannt –
An den Auftraggeber – im Folgenden „AG“ genannt – ist unverbindlich.
Der An behält sich ausdrücklich vor, weiteren Interessenten ebenfalls ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten oder anderweitig über Maschinen und Geräte zu verfügen.

2. Umfang des Angebotes

Dem Angebot liegen die technischen Vorschriften der DB AG zugrunde.
Sofern im Angebot nicht anders beschrieben, handelt es sich bei der angebotenen Leistung um reine Messarbeiten, im Falle der Auftragserteilung also um einen Vertrag über die Überlassung einer Maschine mit Bedienpersonal.
Dem Angebot liegt zugrunde, dass im Zuge der Leistungserbringung eine verantwortliche Person des AG mit Orts und Streckenkenntnis für den AN kostenfrei den Einsatz begleitet und festlegt, wo und wann welche Arbeiten ausgeführt werden.
Soweit nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt, sind alle Rand und Begleitarbeiten und insbesondere die Dateneingabe nicht Bestandteil des Angebotes.
Benötigte Sicherungsposten sind, sofern erforderlich, durch den AG für den AN kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Eine Baustellenbesichtigung durch den AN ist nicht Bestandteil des Angebotes. Wird durch den AG ein solcher Ortstermin, insbesondere zur Erlangung von Ortskenntnissen durch das Bedienpersonal, gewünscht, so wird der AN hierzu ein gesondertes Angebot unterbreiten.
Dessen Beauftragung ist Voraussetzung für die Teilnahme des AN an einem solchen Ortstermin.
Sollte es auf Grund von Verzögerungen im Bauablauf zu Überschreitung der angenommen Schichtdauer kommen, ist unverzüglich der Aufsichtsführende des AN zu verständigen. Die weitere Vorgehensweise ist mit ihm abzustimmen und im Bautagesbericht festzuhalten.
Sollten während der Ausführung der Leistung Bedingungen erkennbar werden, die eine mängelfreie Leistungserbringung nicht möglich machen, sind sowohl AN als auch AG verpflichtet, sich wechselseitig unverzüglich darauf hinzuweisen und die notwendigen Maßnahmen möglichst noch im Rahmen der jeweiligen Schichten einzuleiten bzw. durchzuführen. Auch diese Einsatzzeiten sind zu vergüten.

3. Randbedingungen/ Übergabe von Unterlagen

Dem Angebot liegt weiterhin zugrunde, das dem AN auswertbare Unterlagen in Form von Vermarkungsplänen oder Absteckungen, wenn vorhanden auch in digitaler Form, übergeben werden.
Der AG überprüft die Gleisvemarkungspläne oder Absteckungen auf den aktuellen Stand und übergibt diese bis spätestens 10 Werktage vor Ausführung an den AN, der die Dateneingabe auf Stundenlohnbasis abrechnet.
Für den Fall, dass die Übergabe dieser Unterlagen erst direkt vor Schichtbeginn an den AN übergeben werden, wird der AN die vorbeschriebene Dienstleistung in der Schicht erbringen und auf Basis des Schichtpreises abrechnen.

4. Genehmigungen

Die Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen zur Ausführung der Leistung ist Sache des AG

5. Abrechnung

Die Abrechnung der Leistungszeiten erfolgt gemäß Tagesberichten. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Als Leistungserbringung an den Wochenenden gilt die Zeit zwischen Samstag 00:00 und Sonntag 24:00 Uhr. Als Feiertage gelten die im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vereinbarten Tagen (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr).

Sofern keine eigene Position im Angebot für An und Abreise vorhanden sind, hat der AG diese Kosten zusätzlich zu vergüten.
Die Mindestabrechnungsmenge ist eine Schicht. Überschreitung der Regelschichtdauer
(acht Stunden ohne Pause) werden anteilig mit 1/8 des Schichtpreises pro angefangene Stunde Mehrzeit berechnet. Bestandteil der Schichtdauer sind alle Wartezeiten und Fahrten zwischen den Baustellen. Ein Abzug für Pausenzeiten erfolgt nicht, da vorgeschriebene Pausen während Arbeitsunterbrechung genommen werden.

Absagen durch den AG müssen immer schriftlich erfolgen. Absagen, die unter 24 Stunden vor dem geplanten Schichtbeginn erfolgen, sind vollständig zu vergüten. Im Fall von Absagen des AG, die früher als 24 Stunden vor Schichtbeginn erfolgen, sind dem AN die bis dahin entstandenen und die nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen (z.b. Anfahrten) zu ersetzen.
Sollte diese Schicht nicht binnen zwei Monaten nachgeholt werden, steht dem AN hierfür die volle vereinbarte Vergütung abzgl. Ersparter Aufwendungen und abzgl. anderweitigem Erwerb zu.

6. Haftungsbeschränkung

Soweit nicht Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind oder der AN grob fahrlässig gehandelt hat, wird die Haftung des AN der Höhe nach wie folgt beschränkt:
Sachschäden 3.000.000,00€
Vermögenschäden 1.000.000,00€

Für Schäden und Folgekosten aus Maschinenausfällen übernimmt der AN keine Haftung, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

7. Angebotsbestandteile, AGB des AG

Soweit das Angebot des AN auf Grundlage von Besonderen Angebotsbedingungen und diesen Allgemeinen Angebotsbedingungen abgegeben wurde, haben die besonderen Angebotsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Angebotsbedingungen.

AGB des AG gelten nur, wenn der AN deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für das Angebot des AN und den später ggf. entstehenden Vertrag gilt deutsches Recht (ohne das UN Kaufrecht)
Für den Fall das der AG Kaufmann ist, ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Angebot oder aus dem später ggf. entstehenden Vertrag ausschließlich das Landgericht Merseburg zuständig.